10 Ergebnisse für: wigbl
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BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53 | OpinioIuris
http://opinioiuris.de/entscheidung/1055
§ 23 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. Satz 193) war mit dem Grundgesetz vereinbar. Beschluß des Ersten Senats vom 4. Februar 1959
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Kabinettsprotokolle Online "5. Gesetz über die Abänderung des Gesetzes übe..." (2.56.5:)
http://www.bundesarchiv.de/cocoon/barch/1100/k/k1951k/kap1_2/kap2_56/para3_5.html--
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§ 33 ArbnErfG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/__33.html
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Deutsche Rechts-Zeitschrift - Karl Siegfried Bader - Google Books
https://books.google.de/books?id=r70sAAAAIAAJ&q=%22brd%22&dq=%22brd%22&hl=de&sa=X&redir_esc=y
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§ 11 ArbGG Prozessvertretung Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=11
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt
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Kabinettsprotokolle Online "2. Anhebung der Verkehrstarife, BMV" (2.38.6:)
http://www.bundesarchiv.de/cocoon/barch/1000/x/x1956e/kap1_2/kap2_38/para3_6.html?highlight=true&search=Paul%20Beyer&stemming=false&field=all#highlightedTerm
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Kabinettsprotokolle Online "2. Anhebung der Verkehrstarife, BMV" (2.38.6:)
http://www.bundesarchiv.de/cocoon/barch/1000/x/x1956e/kap1_2/kap2_38/para3_6.html?highlight=true&search=Paul%20Beyer&stemming=fa
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§ 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=5
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig
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BVerwG, 03.10.1972 - BVerwG I C 36.68 - Selbstbindung einer Verwaltungsbehörde
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1972-10-03/bverwg-i-c-3668/
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§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=4
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der