2 Ergebnisse für: wppgebv
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§ 16 WpPG Nachtrag zum Prospekt; Widerrufsrecht des Anlegers Wertpapierprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpPG&a=16
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen
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BaFin - Fachartikel - Fachartikel: Neues Bundesgesetz löst Verwaltungskostengesetz ab
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2013/fa_bj_2013_09_gebuehren.html
Am 15. August 2013 sind Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes in Kraft getreten. Artikel 1 enthält das Bundesgebührengesetz (BGebG), Artikel 2 die Folgeänderungen. Zugleich trat am 15. August das…