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ZDUG Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+aufsichtsrechtlichen+Vorschriften+der+Zahlungsdiensterichtlinie+(Zahlungs
ZDUG Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
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ZDUG Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+aufsichtsrechtlichen+Vorschriften+der+Zahlungsdiensterichtlinie+(Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)&f=1
ZDUG Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
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§ 17 ZAG Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=17
(1) Institute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=11
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus
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§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=11
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus
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§ 10 ZAG Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=10
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer
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§ 10 ZAG Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=10
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer