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§ 4 SBG Wählergruppen und Wahlbereiche Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sbg&a=4
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst, wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende