17 Ergebnisse für: zweckzuwendungen
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§ 8 ErbStG Zweckzuwendungen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=erbstg&a=8
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks
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§ 1 ErbStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ErbStDV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ErbStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15 ErbStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15 ErbStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Bundesministerium der Finanzen: Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
https://web.archive.org/web/20111108225235/http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39820/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/E/0
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, die an den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstigen Erwerbers anknüpft. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch...
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Bundesministerium der Finanzen: Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
https://web.archive.org/web/20111108225235/http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39820/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/E/005__Erbschaftsteuer-Schenkungsteuer.html
Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, die an den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstigen Erwerbers anknüpft. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch...
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§ 7 ErbStG Schenkungen unter Lebenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=erbstg&a=7
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge
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RIS - Bundesabgabenordnung § 121a - Bundesrecht konsolidiert
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40115713
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