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§ 3c KraftStG 2002 (aufgehoben) Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=3c
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§ 3d KraftStG 2002 Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=3d
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag der
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§ 10 KraftStG 2002 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=10
(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und
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§ 3b KraftStG 2002 Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=3b
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde
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§ 1 KraftStG 2002 Steuergegenstand Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=1
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen; 2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge
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§ 9 KraftStG 2002 Steuersatz Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=9
(1) Die Jahressteuer beträgt für 1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; 2. Personenkraftwagen a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu- lassung
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§ 5 EStG Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=5
(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig
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§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=4
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der