56 Ergebnisse für: 21.09.1984
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Jean PÌtz Persönliches
http://www.jean-puetz.net/persoenliches/publikationen/Wissenschaftsshow.php
Hier finden Sie Informationen zur Wissenschaftsshow
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Grasshopper Zürich 2006/2007 - Der Kader - Fussballdaten - Die Fußball-Datenbank
https://web.archive.org/web/20100625173259/http://www.fussballdaten.de/vereine/grasshopperzuerich/2007/kader/
Grasshopper Zürich
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§ 7 IntFamRVG Aufenthaltsermittlung Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=IntFamRVG&a=7
(1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür
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Die Schlümpfe: Ausstrahlungsdaten, Programmvorschau, Wiederholung (ORF 1) TV Wunschliste
http://www.wunschliste.de/3119/tv
Keine Beschreibung vorhanden.
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Hughes / Boeing: HS-376 / BSS-376
http://space.skyrocket.de/doc_sat/hs-376.htm
Gunter's Space Page - Information on Launch vehicles, Satellites, Space Shuttle and Astronautics
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§ 34 BZRG Länge der Frist Bundeszentralregistergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BZRG&a=34
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei a) Verurteilungen zu aa) Geldstrafe und bb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn
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§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=201a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder
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§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=201a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder
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§ 46 BZRG Länge der Tilgungsfrist Bundeszentralregistergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BZRG&a=46
(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, b) zu Freiheitsstrafe