45 Ergebnisse für: 27.09.1994
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Aladdin | Zeichentrickserien.de
http://www.zeichentrickserien.de/aladdin.htm
Episodenführer zur Zeichentrickserie Aladdin
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§ 15 KrW-/AbfG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Kreislaufwirtschafts- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=15
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der
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§ 5 KrW-/AbfG Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=5
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu
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§ 55 BImSchG Pflichten des Betreibers Bundes-Immissionsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BImSchG&a=55
(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie
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§ 8 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=8
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
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§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=16
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten
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§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
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§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
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§§ 22 bis 26 KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=22-26
§§ 22 bis 26 KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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§ 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=77
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die