29 Ergebnisse für: bgebgeg
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§ 2 ÖLG Durchführung Öko-Landbaugesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%96LG&a=2
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
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§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=22
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach
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§ 13 BGebG Gebührenfestsetzung Bundesgebührengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgebg&a=13
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden
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Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen Gesetz zur Einführung eines
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+362&a=2a
(1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1a" ersetzt. (2) In
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Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen Gesetz zur Einführung eines
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+362&a=2a
(1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1a" ersetzt. (2) In
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§ 107 OWiG Gebühren und Auslagen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=107
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine
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§ 9 BGebG Grundlagen der Gebührenbemessung Bundesgebührengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgebg&a=9
(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr
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§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften Gesetz über die elektromagnetische
//www.buzer.de/s1.htm?g=2008+I+220&a=22
(1) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert 1. § 3 Abs.
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https://www.buzer.de/s1.htm?g=AslyG&a=34a
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