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Investmentgesetzes81 Ergebnisse für: investmentgesetz
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Kapitalanlagegesetzbuch
http://www.bvi.de/regulierung/kapitalanlagegesetzbuch
Das KAGB ist die rechtliche Grundlage für Verwalter offener und geschlossener Fonds. Der BVI bietet hier umfangreiche Informationen zum Thema.
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§ 8b HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__8b.html
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Revision von Europäischer Pass vom Di., 26.02.2013 - 17:47 • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/6041/europaeischer-pass-v9.html
Lexikon Online ᐅRevision von Europäischer Pass vom Di., 26.02.2013 - 17:47: Bankrecht: pauschale Genehmigung für Einlagenkreditinstitute und Wertpapierunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, mit einer in ihrem Herkunftsland erteilten Betriebserlaubnis…
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BaFin - Fachartikel - Fachartikel: AIFM-Umsetzungsgesetz - Anforderungen an …
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2013/fa_bj_2013_05_aifm-umsetzungsgesetz_kvg.html
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das durch das AIFM-Umsetzungsgesetz geschaffen werden soll, wird umfangreiche Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften stellen. Dazu zählen beispielsweise Kapital- und Organisationsbestimmungen. Die…
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Änderungen BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8755/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, Synopse der einzelnen Fassungen
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Der Bundesgerichtshof - Bibliothek : Recherche in Gesetzesmaterialien - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/V/VerbraucherrechteRL.html
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§ 221 AktG Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=221
(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit
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BaFin - Unternehmensdatenbank
https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/Unternehmenssuche/unternehmenssuche_node.html
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/167/16702.html
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