94 Ergebnisse für: unbilliger
-
§ 45a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__45a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
OLG hebt vom Bundeskartellamt verhängtes Bußgeld gegen Rossmann auf : Topnews
http://www.topnews.de/olg-hebt-vom-bundeskartellamt-verhaengtes-bussgeld-gegen-rossmann-auf-379314
Drogerie-Kette wurde vom Vorwurf des Preisdumpings freigesprochen Düsseldorf. Die Rossmann nun Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf illegalen freigesprochen. Am Donnerstag hob das
-
GlüStV: § 29 Übergangsregelungen - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVGlueStV-29
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 13 LuftGerPV Instandhaltungsbetrieb Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
http://www.buzer.de/gesetz/4845/a67460.htm
(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorliegen. (2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzelfall
-
GeflPestAusnV Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+%C3%BCber+besondere+Schutzma%C3%9Fregeln+in+kleinen+Gefl%C3%BCgelhaltungen&f=1
GeflPestAusnV Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
-
§ 113a TKG Verpflichtete; Entschädigung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html
(1) 1 Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf...
-
§ 11a BStatG Elektronische Datenübermittlung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=11a
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden
-
Artikel 13 EVerwFG Änderung des Bundesstatistikgesetzes Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+2749&a=13
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt
-
§ 7g EStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__7g.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 7g EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
Keine Beschreibung vorhanden.