328 Ergebnisse für: Schuldnern
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§ 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/364.html
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Ãbernimmt der Schuldner zum...
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RPI Loccum – Nikola Sarić: Wie durch einen Spiegel - Biblische Ikonografie heute
http://www.rpi-loccum.de/institut/ausstellungen/Vorangegangende-Ausstellungen/Nikola-Saric
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=424
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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BfJ - Pressemitteilungen -Archiv- - Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft getreten
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2014/20140805.html
Bonn. Am 1. August 2014 ist das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten.
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Betz über Heinsohn / Steiger
http://userpage.fu-berlin.de/~roehrigw/betz/be447.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Riva
http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D23544.php
Das Historische Lexikon der Schweiz (HLS) ist ein wissenschaftliches Nachschlagewerk, das die Schweizer Geschichte von der Urgeschichte bis zur Gegenwart in allgemein verständlicher Form darlegt. Es ist das weltweit einzige wissenschaftliche Lexikon, das…
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§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/389.html
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet...
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§ 356 HGB - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/356.html
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch...
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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=423
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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