2 Ergebnisse für: 1bezieht
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§ 15 AbgG Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder Abgeordnetengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2348/a33273.htm
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten,
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BayMinG: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz – BayMinG) Vom 4. Dezember 1961 (BayRS II S. 72) BayRS 1102-1-F (Art. 1–26) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStaatsRRVG/true
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