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§ 14 OWiG Beteiligung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig+13.10.2017&a=14
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem
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§ 100 UrhG Entschädigung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UrhG/100.html
1 Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen,...
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§§ 17 bis 19 PublG Publizitätsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PublG&a=17-19
§§ 17 bis 19 PublG Publizitätsgesetz
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§§ 147 bis 151 GenG Genossenschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GenG&a=147-151
§§ 147 bis 151 GenG Genossenschaftsgesetz
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§§ 82 bis 85 GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GmbHG&a=82-85
§§ 82 bis 85 GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html
(1) 1 Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden...
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§§ 119, 120 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=119,120
§§ 119, 120 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=890
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem
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§§ 313 bis 315 UmwG Umwandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UmwG&a=313-315
§§ 313 bis 315 UmwG Umwandlungsgesetz
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§ 3 BeurkG Verbot der Mitwirkung als Notar Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=3
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, 2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten,