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§ 257 StGB Begünstigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=257
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
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§ 33b EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 22 bis 24 StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=22-24
§§ 22 bis 24 StGB Strafgesetzbuch
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§ 24 StGB Rücktritt - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/24.html
(1) 1 Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2 Wird die Tat ohne Zutun...
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§ 24 StGB Rücktritt - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/24.html
(1) 1 Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2 Wird die Tat ohne Zutun...
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§ 257 StGB Begünstigung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/257.html
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe...
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§ 257 StGB Begünstigung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/257.html
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe...
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§ 257 StGB Begünstigung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/257.html
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe...
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§§ 33 bis 33b EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=33-33b
§§ 33 bis 33b EStG Einkommensteuergesetz
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§ 44a AbgG Ausübung des Mandats Abgeordnetengesetz
https://dejure.org/gesetze/AbgG/44a.html
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. (2)