12 Ergebnisse für: 2jede
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GLKrWG: Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG-25
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 12 VOB/B Abnahme - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/VOB-B/12.html
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat...
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§ 12 VOB/B Abnahme - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/vob-b/12.html
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat...
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§ 4 SBG Wählergruppen und Wahlbereiche Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sbg&a=4
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst, wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende
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§ 7a VOB/A Technische Spezifikationen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/VOB-A/7a.html
(1) Die technischen Anforderungen (Spezifikationen - siehe Anhang TS Nummer 1) an den Auftragsgegenstand müssen allen Unternehmen gleichermaÃen zugänglich...
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§§ 2 bis 11 BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bverfgg&a=2-11
§§ 2 bis 11 BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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§ 6 BWahlG Wahl nach Landeslisten Bundeswahlgesetz
https://dejure.org/gesetze/BWahlG/6.html
(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme
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BayAzV: Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung – BayAzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS 2030-2-20-F (§§ 1–15) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAzV/true
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 139b AO Identifikationsnummer Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=139b
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur
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