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§ 105 GNotKG Anmeldung zu bestimmten Registern Gerichts- und Notarkostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GNotKG&a=105
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag 1. erste Anmeldung einer