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§ 48 BeamtStG Pflicht zum Schadensersatz - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/48.html
1 Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie...