2 Ergebnisse für: a100546
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Artikel 40 EGBGB Unerlaubte Handlung Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=40
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten
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Category:1881 births – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:1881_births?uselang=de
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