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Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=43
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses
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Artikel 43 EGBGB Rechte an einer Sache Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=43
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses