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§ 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=22a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder 2. (weggefallen) 3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht,