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§ 81 ZPO Umfang der Prozessvollmacht Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=81
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung