1 Ergebnisse für: a139061
-
§ 132 ZPO Fristen für Schriftsätze Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=132
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für