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§ 133 ZPO Abschriften Zivilprozessordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=133
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch
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§ 133 ZPO Abschriften Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=133
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch