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§ 690 ZPO Mahnantrag Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=690
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3.