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§ 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=851
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit