1 Ergebnisse für: a139825
-
§ 866 ZPO Arten der Vollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=866
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln