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§ 1 TierSchNutztV Anwendungsbereich Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TierSchNutztV&a=1
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen,