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§ 2 TierSchNutztV Begriffsbestimmungen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TierSchNutztV&a=2
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Nutztiere landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder