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§ 2 35. BImSchV Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
https://www.buzer.de/s1.htm?g=35.+BImSchV&a=2
(1) Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach Anhang 1 gekennzeichnet sind, sind von einem Verkehrsverbot im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht. (2)