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Anhang 3 35. BImSchV (zu § 2 Abs. 3 ) Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 Verordnung zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=35.+BImSchV&a=Anhang+3
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind 1. mobile Maschinen und Geräte,