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§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten Telemediengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TMG&a=5
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten 1. den Namen und die Anschrift,