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§ 26 ViehVerkV Anzeige und Registrierung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=26
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von