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§ 1 ViehVerkV Viehtransportfahrzeuge Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=1
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge,