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§ 206 VVG Kündigung des Versicherers Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=206
(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,