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§ 180 FamFG Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=180
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung