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§ 479 FamFG Wirkung des Ausschließungsbeschlusses Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=479
(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. (2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren