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§ 9a KWKG Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kwkg_2002&a=9a
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss