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§ 315 FamFG Beteiligte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=315
(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren
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§ 315 FamFG Beteiligte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
http://www.buzer.de/gesetz/8530/a158299.htm
(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, 2. der Betreuer, 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren