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§ 32 BBG Entlassung aus zwingenden Gründen Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=32
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche