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§ 52 BBG Ruhestand auf Antrag Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=52
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch