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§ 54 BBG Einstweiliger Ruhestand Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=54
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit