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§ 10 BattG Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien Batteriegesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8823/a161738.htm
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie