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§ 7a G 10 Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=G%2B10&a=7a
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen