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§ 4 SchVG Kollektive Bindung Schuldverschreibungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchVG&a=4
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive