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§ 26 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=26
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des