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§ 29 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=29
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des