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§ 39 BNatSchG Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=39
(1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder