1 Ergebnisse für: a163242

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    https://www.buzer.de/gesetz/8972/a163242.htm

    (1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse, 2. Tierhandlungen und 3. Gehege



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