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§ 61 WHG Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Wasserhaushaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WHG&a=61
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch